§ 1
§ 1 1. Teil
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2)Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3)Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 1 Schiffstechnikverordnung behandelt "1. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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