§ 20
§ 20 Erstuntersuchung
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 20 Schiffstechnikverordnung behandelt "Erstuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erstuntersuchung
§ 20. (1) Eine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Abs. 1 der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
(3) Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in § 21 Abs. 5 angeführten Punkte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 20 Schiffstechnikverordnung behandelt "Erstuntersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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