Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 2. April 2022RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 4. Teil

Fassung: 2. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 15 Schiffstechnikverordnung behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

4. Teil

Fahrtauglichkeit – Untersuchung

Fahrtauglichkeit

§ 15. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten als erfüllt, wenn

(3) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der für vergleichbare Fahrzeuge geltenden Bestimmungen gemäß Abs. 2 im Einzelfall festgelegt, wobei eine gleichwertige Sicherheit zu vergleichbaren Fahrzeugen sicherzustellen ist.

(4) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Abs. 1 und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des ES-TRIN-Standards im Einzelfall festgelegt.

(5) Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Abs. 1) nicht erfüllen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)

(7) Abweichend von Abs. 3 gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Abs. 1. Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Abs. 3 nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Unterricht, Rechte und Pflichten

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 15 Schiffstechnikverordnung behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2022
Fassung seit
2. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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