§ 10
§ 10 3. Teil
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 10 Schiffstechnikverordnung behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Teil
Amtliches Kennzeichen
Kennzeichenzuweisung
§ 10. (1) Mit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
(2) Fahrzeugen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß § 11 zuzuweisen.
(3) Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß § 12 zuzuweisen.
(4) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 10 Schiffstechnikverordnung behandelt "3. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Oktober 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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Rückverweise
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