§ 6
§ 6 Gültigkeit der Zulassung
Fassung: 2. April 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 6 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 6 Schiffstechnikverordnung behandelt "Gültigkeit der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gültigkeit der Zulassung
§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
(2) Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
(3)Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 6 Schiffstechnikverordnung behandelt "Gültigkeit der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 6. April 2022
- Fassung seit
- 2. April 2022
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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