Verordnungen

Schiffstechnikverordnung

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

VerordnungFassung seit 2. April 2022RIS-Stand 6. April 2022

RIS-Gesetzesnummer 20010330 · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · 94/01 Schiffsverkehr · Original im RIS öffnen

§ 6

§ 6 Gültigkeit der Zulassung

Fassung: 2. April 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6 Schiffstechnikverordnung?

  • Kernaussage§ 6 Schiffstechnikverordnung behandelt "Gültigkeit der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gültigkeit der Zulassung

§ 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:

(2) Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

(3)Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuAufnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 5 Antrag
Nächster Paragraph§ 7 Änderungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?

§ 6 Schiffstechnikverordnung behandelt "Gültigkeit der Zulassung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 2. April 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. April 2022
Fassung seit
2. April 2022
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 301/2019

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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