§ 13
§ 13 Anbringung des amtlichen Kennzeichens
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 13 Schiffstechnikverordnung behandelt "Anbringung des amtlichen Kennzeichens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das amtliche Kennzeichen gemäß § 10 ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anbringung des amtlichen Kennzeichens
§ 13. (1) Das amtliche Kennzeichen gemäß § 10 ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(2) Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.
(3) Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.
(4) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 2 oder Abs. 3 fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
(5) Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 13 Schiffstechnikverordnung behandelt "Anbringung des amtlichen Kennzeichens" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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