§ 30
§ 30 Kosten der Untersuchung
Fassung: 7. Oktober 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 Schiffstechnikverordnung?
- Kernaussage§ 30 Schiffstechnikverordnung behandelt "Kosten der Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Kosten der Untersuchung
§ 30. (1) Für die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Untersuchung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Untersuchung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 Schiffstechnikverordnung in einfachen Worten?
§ 30 Schiffstechnikverordnung behandelt "Kosten der Untersuchung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 8. Oktober 2018
- Fassung seit
- 7. Oktober 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 301/2019
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