Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2026RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 72a

§ 72a Kostendeckelung für Haushalte

Fassung: 1. Januar 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 72a EAG?

  • Kernaussage§ 72a EAG behandelt "Kostendeckelung für Haushalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 5 Abs. 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostendeckelung für Haushalte

§ 72a. (1) Für den Hauptwohnsitz einer Person, deren Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 5 Abs. 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet, dürfen die Gesamtkosten für die ErneuerbarenFörderpauschale und den ErneuerbarenFörderbeitrag einen Betrag von 75 Euro jährlich nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren, die Nachweis- und Auskunftspflicht, die Befristung der Kostendeckelung und den Wegfall der Kostendeckelung gelten § 12 Abs. 1 und 3 sowie § 15 Abs. 1 und Abs. 3 bis 13 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß, wobei die ORF-Beitrags Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.

(3) Auf die Möglichkeit der Kostendeckelung nach dieser Bestimmung ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 72 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.

(4) Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß § 63 Z 7 ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Abs. 1, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72a EAG in einfachen Worten?

§ 72a EAG behandelt "Kostendeckelung für Haushalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.