§ 51
§ 51 Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 EAG?
- Kernaussage§ 51 EAG behandelt "Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas
§ 51. (1) Neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas, die die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen, können auf Antrag durch Marktprämie gefördert werden.
(2) Das Vergabevolumen für Anlagen gemäß Abs. 1 beträgt jährlich mindestens 1 500 kWel, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 46 Abs. 3. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.
(3) Wird die Anlage auf Basis von Biogas nicht innerhalb von 36 Monaten nach Annahme des Förderantrages in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Förderung durch Marktprämie als zurückgezogen und der Fördervertrag als aufgelöst. Die Frist zur Inbetriebnahme kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nichtfristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das durch die Auflösung des Vertrages freiwerdende Vergabevolumen ist dem Vergabevolumen im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 EAG in einfachen Worten?
§ 51 EAG behandelt "Marktprämie für Anlagen auf Basis von Biogas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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