§ 66
§ 66 4. Teil
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 EAG?
- Kernaussage§ 66 EAG behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in §...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
4. Teil
EAGFörderabwicklungsstelle
Abwicklungsvertrag
§ 66. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat zur Besorgung der in § 67 Abs. 1 genannten Aufgaben mittels Vertrag eine Abwicklungsstelle (EAGFörderabwicklungsstelle) zu betrauen.
(2) Der Vertrag mit der EAGFörderabwicklungsstelle hat insbesondere folgende Regelungen zu enthalten:
(3) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die ihr übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 EAG in einfachen Worten?
§ 66 EAG behandelt "4. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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Verweise
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