Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 15. Februar 2022RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 79

§ 79 6. Teil

Fassung: 15. Februar 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 79 EAG?

  • Kernaussage§ 79 EAG behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

6. Teil

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften

Allgemeine Bestimmungen

§ 79. (1) Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft darf Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugen, die eigenerzeugte Energie verbrauchen, speichern oder verkaufen. Weiters darf sie im Bereich der Aggregierung tätig sein und andere Energiedienstleistungen erbringen. Die für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen sind zu beachten. Die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Netzbenutzer, insbesondere die freie Lieferantenwahl, bleiben dadurch unberührt.

(2) Mitglieder oder Gesellschafter einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft dürfen natürliche Personen, Gemeinden, Rechtsträger von Behörden in Bezug auf lokale Dienststellen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts oder kleine und mittlere Unternehmen sein. Eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat aus zwei oder mehreren Mitgliedern oder Gesellschaftern zu bestehen und ist als Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zu organisieren. Ihr Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen; dies ist, soweit es sich nicht schon aus der Gesellschaftsform ergibt, in der Satzung festzuhalten. Die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft hat ihren Mitgliedern oder den Gebieten, in denen sie tätig ist, vorrangig ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen. Die Teilnahme an einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft ist freiwillig und offen, im Fall von Privatunternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit sein.

(3) Die Regulierungsbehörde hat bis zum Ende des ersten Quartals 2024 eine Kosten-Nutzen-Analyse zu veröffentlichen, die auf Basis nachvollziehbarer Daten unter Berücksichtigung der Evaluierung gemäß § 91 Abs. 3 Aufschluss darüber zu geben hat, ob eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 an den Systemkosten sichergestellt ist. Dies schließt insbesondere die Kosten für Ausgleichsenergie ein, für welche die Regulierungsbehörde gegebenenfalls Vorschläge zur verursachergerechten Aufteilung zu unterbreiten hat. Netzbetreiber, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 16b ElWOG 2010 haben der Regulierungsbehörde die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.

(4) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 EAG in einfachen Worten?

§ 79 EAG behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 15. Februar 2022 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Februar 2022
Fassung seit
15. Februar 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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