§ 21
§ 21 Einreichung der Gebote
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 EAG?
- Kernaussage§ 21 EAG behandelt "Einreichung der Gebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Gebote sind bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Einreichung der Gebote
§ 21. (1) Die Gebote sind bei der EAGFörderabwicklungsstelle über das von der EAGFörderabwicklungsstelle einzurichtende elektronische Ausschreibungssystem einzubringen.
(2) Die Gebote müssen spätestens bis zum jeweiligen Gebotstermin vollständig bei der EAGFörderabwicklungsstelle einlangen. Die Gebote gelten als eingelangt, wenn sie in den elektronischen Verfügungsbereich der EAGFörderabwicklungsstelle gelangt sind.
(3) Bieter sind bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens gemäß § 23 an ihre Gebote gebunden.
(4) Die Zurückziehung von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist das Einlangen einer entsprechenden Rücknahmeerklärung bei der EAGFörderabwicklungsstelle. Die Neueinbringung eines Gebotes ist nur nach Zurückziehung des ursprünglichen Gebotes möglich.
(5) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Die Abgabe mehrerer Gebote für ein und dieselbe Anlage ist unzulässig.
(6) Die Kosten für die Erstellung und Einbringung von Geboten samt aller Vorleistungen und Nachweise trägt der Bieter.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 EAG in einfachen Worten?
§ 21 EAG behandelt "Einreichung der Gebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Februar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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Verweise
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