§ 33
§ 33 Abschlag für Freiflächenanlagen
Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 EAG?
- Kernaussage§ 33 EAG behandelt "Abschlag für Freiflächenanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschlag für Freiflächenanlagen
§ 33. (1) Für Photovoltaikanlagen auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland verringert sich die Höhe des Zuschlagswertes um einen Abschlag von 25%.
(2) Die Höhe des Abschlags gemäß Abs. 1 kann im Hinblick auf die Erreichung der Ausbauziele für Photovoltaik gemäß § 4 Abs. 4 und im Hinblick auf die Vermeidung der Verdrängung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geändert werden.
(3) Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze oder teilweise für Anlagen, die
(4) Die Höhe des Abschlags für Anlagen gemäß Abs. 3 ist mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Es sind auch die technischen, ökonomischen und ökologischen Anforderungen festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 EAG in einfachen Worten?
§ 33 EAG behandelt "Abschlag für Freiflächenanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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Verweise
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