Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2022RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 EAG?

  • Kernaussage§ 36 EAG behandelt "Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

§ 36. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Anlagen auf Basis von Biomasse beträgt jährlich mindestens 7 500 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3.

(2) Ausschreibungen für Anlagen auf Basis von Biomasse sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 nicht erfolgt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 EAG in einfachen Worten?

§ 36 EAG behandelt "Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Dezember 2022
Fassung seit
31. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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