§ 92
§ 92 Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 EAG?
- Kernaussage§ 92 EAG behandelt "Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zeitnah nach Durchführung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall
§ 92. (1) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zeitnah nach Durchführung einer jeden Ausschreibung und eines jeden Fördercalls schriftlich darüber zu berichten. Ebenso hat die EAGFörderabwicklungsstelle am Ende eines Kalenderjahres über Anträge auf Förderung durch Marktprämie nach dem 2. Teil, 1. Hauptstück, 3. Abschnitt zu berichten.
(2) Im Bericht zu einer Ausschreibung sind jedenfalls der Gebotstermin, die jeweilige Technologie, das Ausschreibungsvolumen, der zulässige Höchstwert, die Anzahl der eingereichten Gebote, die insgesamt eingereichte Gebotsmenge, die Anzahl der Zuschläge, die insgesamt bezuschlagte Menge, die Gebotsausschlüsse und die Gründe dafür, der niedrigste und der höchste eingereichte Gebotswert, der niedrigste und der höchste Zuschlagswert, der durchschnittliche mengengewichtete Gebotswert und Zuschlagswert sowie die bezuschlagten Gebote im Einzelnen anzuführen.
(3) Im Bericht zu einem Fördercall sind jedenfalls die Einreichfrist, die jeweilige Technologie, die ausgeschriebenen Fördermittel, die Anzahl der eingereichten Förderanträge je Kategorie, die Fördersätze und falls zutreffend die höchstzulässigen Fördersätze sowie der höchste und niedrigste angegebene Förderbedarf, der durchschnittliche mengengewichtete Förderbedarf, der höchste und niedrigste gewährte Fördersatz, der durchschnittliche mengengewichtete gewährte Fördersatz, die Ausschlüsse von Anträgen und Gründe dafür, die Anzahl der bedeckten Förderanträge insgesamt und je Kategorie, die insgesamt bedeckte Engpassleistung bzw. Speicherkapazität sowie die bedeckten Förderanträge im Einzelnen anzuführen.
(4) Im Bericht zu Anträgen auf Förderung durch Marktprämie sind jedenfalls die jeweilige Technologie, das jährliche Vergabevolumen, der anzulegende Wert, die Anzahl der eingereichten Anträge, die insgesamt bedeckte Leistung sowie die bedeckten Anträge im Einzelnen anzuführen.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Energiebeirat (§ 20 des Energie-Control-Gesetzes) mindestens einmal jährlich zusammengefasst über die eingelangten Berichte gemäß Abs. 1 zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 EAG in einfachen Worten?
§ 92 EAG behandelt "Bericht über Ausschreibung, Antragstellung und Fördercall" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:08
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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