§ 23
§ 23 Zuschlagsverfahren
Fassung: 1. Januar 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 23 EAG?
- Kernaussage§ 23 EAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAGFörderabwicklungsstelle zu öffnen und im...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuschlagsverfahren
§ 23. (1) Die rechtzeitig eingelangten Gebote sind nach Ablauf des Gebotstermins von der EAGFörderabwicklungsstelle zu öffnen und im Einzelnen auf ihre Zulässigkeit nach den §§ 24 und 25 zu prüfen. Die Prüfung der Gebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Zulässigkeit wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
(2) Die EAGFörderabwicklungsstelle hat die zulässigen Gebote nach der Höhe des Gebotswertes, beginnend mit dem niedrigsten Gebotswert, aufsteigend zu reihen. Bei gleichem Gebotswert ist dem Gebot mit der geringeren Gebotsmenge der Vorzug zu geben. Bei gleichem Gebotswert und gleicher Gebotsmenge entscheidet das Los, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht entscheidend. Die Reihung der Gebote ist zu dokumentieren.
(3) Nach Maßgabe der Reihung gemäß Abs. 2 erteilt die EAGFörderabwicklungsstelle allen zulässigen Geboten so lange einen Zuschlag im Umfang ihres Gebotes, als das Ausschreibungsvolumen nicht überschritten wird. Jenem Gebot, das das Ausschreibungsvolumen erstmals überschreitet, ist in der Ausschreibung noch ein Zuschlag zu erteilen, sofern zumindest 50% des zur Bedeckung des Gebotes erforderlichen Ausschreibungsvolumens noch vorhanden sind. In diesem Fall ist das Ausschreibungsvolumen der nachfolgenden Ausschreibung derselben Technologie entsprechend zu reduzieren. Die Zuschlagserteilung ist ebenfalls zu dokumentieren.
(4) Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sind von der EAGFörderabwicklungsstelle ohne Aufschub über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert zu informieren. Bieter, die nach Abs. 2 und 3 keinen Zuschlag erhalten haben, sind über diesen Umstand zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 EAG in einfachen Worten?
§ 23 EAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2022 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 16. Februar 2022
- Fassung seit
- 1. Januar 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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