§ 41
§ 41 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 41 EAG?
- Kernaussage§ 41 EAG behandelt "Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7...
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Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
§ 41. (1) Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß § 7 oder § 23 Abs. 3. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr Marktprämien für Windkraftanlagen auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährt werden, kann eine Ausschreibung nach § 40 Abs. 1 durchgeführt werden, wobei sich das jährliche Ausschreibungsvolumen in diesem Fall auf höchstens 190 000 kW reduziert.
(2) Ausschreibungen für Windkraftanlagen sind von der EAGFörderabwicklungsstelle zumindest zweimal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.
(3) Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach § 7 erfolgt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 41 EAG in einfachen Worten?
§ 41 EAG behandelt "Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 01:07
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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