§ 3
§ 3 Deckelung für Haushalte
Fassung: 1. März 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 EAG-Befreiungsverordnung?
- Kernaussage§ 3 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Deckelung für Haushalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Deckelung für Haushalte
§ 3. (1) Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,
(2) Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß § 3, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.
(3) Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(4) Die Deckelung gemäß Abs. 1 erlischt durch
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?
§ 3 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Deckelung für Haushalte" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2022
- Fassung seit
- 1. März 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 19:25
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- BGBl. II Nr. 197/2024
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