§ 80
§ 80 Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 EAG?
- Kernaussage§ 80 EAG behandelt "Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Anlagen von ErneuerbareEnergieGemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
§ 80. (1) Anlagen von ErneuerbareEnergieGemeinschaften können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 2. Hauptstücks des 2. Teils und dem 3. Teil gefördert werden. Die ErneuerbareEnergieGemeinschaft hat für jede von ihr betriebene Anlage, gegebenenfalls samt Stromspeicher, jeweils einen Antrag gemäß § 55 in Verbindung mit § 56, § 56a, § 57 oder § 57a bzw. gemäß § 59 in Verbindung mit § 60, § 61 oder § 62 einzubringen.
(2) Innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft erzeugte, jedoch nicht verbrauchte Strommengen können unter Beachtung der geltenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen des 1. Hauptstücks des 2. Teils bis zu einem Ausmaß von maximal 50% der innerhalb einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft insgesamt erzeugten Strommenge durch Marktprämie gefördert werden. Die Berechnung der Marktprämie erfolgt auf Basis der von einer ErneuerbareEnergieGemeinschaft vermarkteten und in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strommenge. Für die von den Mitgliedern oder Gesellschaftern verbrauchten oder diesen zugeordneten Erzeugungsmengen gebührt keine Marktprämie.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 EAG in einfachen Worten?
§ 80 EAG behandelt "Förderungen für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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