§ 69
§ 69 Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 69 EAG?
- Kernaussage§ 69 EAG behandelt "Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der EAGFörderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle
§ 69. (1) Der EAGFörderabwicklungsstelle sind folgende Aufwendungen abzugelten:
(2) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 1 zu decken. Die EAGFörderabwicklungsstelle ist berechtigt, der Ökostromabwicklungsstelle (§§ 31 ff ÖSG 2012) nach Vorlage entsprechender Unterlagen die Differenzbeträge zwischen den in der jeweiligen Periode anfallenden Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 7 und Eingängen gemäß § 71 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie die zur Bedeckung von Aufwendungen gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 benötigten Beträge vierteljährlich vorzuschreiben, erfolgswirksam abzugrenzen und als Forderung oder im Fall von Überdeckung als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle hat diese Differenzbeträge der EAGFörderabwicklungsstelle nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauffolgenden Quartals zu bevorschussen. Innerhalb der ersten fünf Monate des Folgejahres ist eine Jahresendabrechnung für die vergangene Periode vorzunehmen und ehestmöglich auszugleichen.
(3) Die Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 sind aus den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 zu decken. Allfällige Differenzbeträge, die sich in einem Kalenderjahr zwischen den Fördermitteln gemäß § 71 Abs. 2 und den Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2, 5 und 6 ergeben, sind bilanztechnisch erfolgswirksam abzugrenzen und im nächsten Kalenderjahr durch eine Anpassung des Grüngas-Förderbeitrags auszugleichen. Ein ausgeglichenes Ergebnis zwischen den im Folgejahr zu erwartenden Aufwendungen sowie den in diesem Zeitraum prognostizierten Einnahmen ist anzustreben. Der verbleibende, nicht durch Einnahmen gedeckte Teil der Aufwendungen eines Geschäftsjahres ist im Jahresabschluss der EAGFörderabwicklungsstelle als Aktivposten anzusetzen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag abgegoltenen Mehreinnahmen zu verrechnen. Übersteigen die Einnahmen die Aufwendungen eines Kalenderjahres, so sind diese Überschüsse als Verrechnungsverbindlichkeiten in die Bilanz der EAGFörderabwicklungsstelle einzustellen und mit den im künftigen Grüngas-Förderbeitrag in Abzug gebrachten Mehreinnahmen zu verrechnen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion die Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 69 EAG in einfachen Worten?
§ 69 EAG behandelt "Abgeltung der Aufwendungen der EAGFörderabwicklungsstelle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 07:12
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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