Pflicht zur Mitteilung von Tatsachen. Behörden haben Auskunftspflicht nur gegenüber dem Betroffenen (in der Regel nicht gegenüber Dritten) über die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Pflichten.
Auskunft bedeutet noch keine Zusicherung (= Selbstverpflichtung der zuständigen Behörde einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen). Der einzelne hat bestimmte A. gegenüber Behörden (zB Finanzamt).
Auch im Privatrecht gibt es Auskunftspflichten, zB des Beauftragten (Auftrag).
Familienrecht
Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen, die dem Empfänger die Rechtsverfolgung erleichtern können. Das Familienrecht kennt eine Reihe — in der Praxis sehr bedeutsamer Auskunftspflichten.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/auskunftspflicht/auskunftspflicht.htm