Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 28. Juli 2021RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 87

§ 87 Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 87 EAG?

  • Kernaussage§ 87 EAG behandelt "Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote),...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote

§ 87. (1) Sofern Versorger verpflichtet werden, einen bestimmten Anteil an verkauften Gasmengen durch erneuerbares Gas zu substituieren (Grün-Gas-Quote), ist die von den Versorgern zur Erreichung der Grün-Gas-Quote beschaffte Energiemenge an erneuerbarem Gas durch Herkunftsnachweise mit Grüngassiegel oder durch Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel nachzuweisen.

(2) Grünzertifikate für Gas mit Grüngassiegel können von jenen Versorgern auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, die

(3) Auf die Grün-Gas-Quote sind nicht anzurechnen:

(4) Unbeschadet des Abs. 2 Z 3 sind Grünzertifikate für Gas nicht auf Dritte übertragbar.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 87 EAG in einfachen Worten?

§ 87 EAG behandelt "Anrechnung und Nachweis der Grün-Gas-Quote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
5. August 2021
Fassung seit
28. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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