Verordnungen

EAG-Befreiungsverordnung

Verordnung des Vorstands der E-Control über die EAG-Kostenbefreiung und Kostendeckelung für Haushalte (EAG-Befreiungsverordnung)

VerordnungFassung seit 11. Juli 2024RIS-Stand 11. Juli 2024

RIS-Gesetzesnummer 20011825 · BGBl. II Nr. 61/2022 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 1

§ 1 Regelungsgegenstand

Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 1 EAG-Befreiungsverordnung?

  • Kernaussage§ 1 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Regelungsgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch

(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?

§ 1 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Regelungsgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 11. Juli 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Juli 2024
Fassung seit
11. Juli 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 05:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 197/2024

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