§ 1
§ 1 Regelungsgegenstand
Fassung: 11. Juli 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 1 EAG-Befreiungsverordnung?
- Kernaussage§ 1 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Regelungsgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß § 72 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß § 72a EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
(2) Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 1 EAG-Befreiungsverordnung in einfachen Worten?
§ 1 EAG-Befreiungsverordnung behandelt "Regelungsgegenstand" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Juli 2024
- Fassung seit
- 11. Juli 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 29. August 2026 05:17
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 197/2024
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