§ 93
§ 93 Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
Fassung: 28. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 93 EAG?
- Kernaussage§ 93 EAG behandelt "Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen
§ 93. Die EAGFörderabwicklungsstelle hat dieses Bundesgesetz, alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen, die Gewährung von Förderungen betreffenden Verordnungen, sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 100 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 EAG in einfachen Worten?
§ 93 EAG behandelt "Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. August 2021
- Fassung seit
- 28. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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Verweise
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Rückverweise
Gesetze
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