§ 17a
§ 17a Marktprämie für 2026
Fassung: 1. November 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 17a EAG?
- Kernaussage§ 17a EAG behandelt "Marktprämie für 2026" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Marktprämie für 2026
§ 17a. (1) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAGMarktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass
Technologie
Gebotstermine
Ausschreibungsvolumen
Photovoltaikanlagen
17.03.2026
175 000 kWpeak
11.06.2026
175 000 kWpeak
24.09.2026
175 000 kWpeak
10.12.2026
175 000 kWpeak
Anlagen auf Basis von Biomasse
11.06.2026
7 500 kWel
Windkraftanlagen
24.03.2026
100 000 kW
23.06.2026
100 000 kW
21.10.2026
100 000 kW
16.12.2026
90 000 kW
Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)
27.05.2026
20 000 kW
Technologie
Vergabevolumen
Wasserkraftanlagen
90 000 kW
Anlagen auf Basis von Biomasse
7 500 kWel
Anlagen auf Basis von Biogas
1 500 kWel
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17a EAG in einfachen Worten?
§ 17a EAG behandelt "Marktprämie für 2026" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. November 2025
- Fassung seit
- 1. November 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.