Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 1. November 2025RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 17a

§ 17a Marktprämie für 2026

Fassung: 1. November 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 17a EAG?

  • Kernaussage§ 17a EAG behandelt "Marktprämie für 2026" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Marktprämie für 2026

§ 17a. (1) Bis zum Inkrafttreten einer neuen Verordnung gem. der §§ 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 33 Abs. 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2 sowie 54 Abs. 4 gelten für das Jahr 2026 die Vorgaben der EAGMarktprämienverordnung, BGBl. II Nr. 369/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2024, mit der Maßgabe, dass

Technologie

Gebotstermine

Ausschreibungsvolumen

Photovoltaikanlagen

17.03.2026

175 000 kWpeak

11.06.2026

175 000 kWpeak

24.09.2026

175 000 kWpeak

10.12.2026

175 000 kWpeak

Anlagen auf Basis von Biomasse

11.06.2026

7 500 kWel

Windkraftanlagen

24.03.2026

100 000 kW

23.06.2026

100 000 kW

21.10.2026

100 000 kW

16.12.2026

90 000 kW

Gemeinsame Ausschreibung (Wind- und Wasserkraftanlagen)

27.05.2026

20 000 kW

Technologie

Vergabevolumen

Wasserkraftanlagen

90 000 kW

Anlagen auf Basis von Biomasse

7 500 kWel

Anlagen auf Basis von Biogas

1 500 kWel

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 18 Ausschreibungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 17a EAG in einfachen Worten?

§ 17a EAG behandelt "Marktprämie für 2026" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. November 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. November 2025
Fassung seit
1. November 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 01:25
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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