Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 24. Mai 2025RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 6a

§ 6a Ökosoziale Kriterien

Fassung: 24. Mai 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 6a EAG?

  • Kernaussage§ 6a EAG behandelt "Ökosoziale Kriterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ökosoziale Kriterien

§ 6a. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis zum 30. Juni 2023 mit Verordnung Kriterien zur Förderung erhöhter sozialer und arbeitnehmerschutzrechtlicher Standards fest, die Voraussetzungen für den Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz darstellen.

(2) Zu den Kriterien gemäß Abs. 1 zählen beispielsweise:

(3) Nachweise über die Einhaltung der gemäß Abs. 1 bestimmten Kriterien sind dem Gebot gemäß § 20 sowie den Anträgen gemäß den §§ 45, 54, 55 und 59 anzuschließen.

(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Photovoltaikanlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung oder ein durch Investitionszuschuss geförderter Stromspeicher aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet wird, kann mit Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ein Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorgesehen werden. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten bei Photovoltaikanlagen (zB Module, Wechselrichter) ist vorzusehen. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 6a EAG in einfachen Worten?

§ 6a EAG behandelt "Ökosoziale Kriterien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. Mai 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Mai 2025
Fassung seit
24. Mai 2025
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 01:07
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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