Bundesgesetze

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG)

EAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2024RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20011619 · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2026 · 58/02 Energierecht · Original im RIS öffnen

§ 62

§ 62 Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 62 EAG?

  • Kernaussage§ 62 EAG behandelt "Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas

§ 62. (1) Die Errichtung einer Anlage zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas mit einer Mindestleistung von 1 MW kann durch einen Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage ausschließlich zur Produktion von erneuerbaren Gasen genutzt wird und ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht. Eine Förderung von Anlagen, die gemäß § 22a ElWOG 2010 von Netzbetreibern errichtet und betrieben werden oder Wasserstoff zu Erdgas im öffentlichen Gasnetz beimengen, ist ausgeschlossen.

(2) Die jährlichen Fördermittel für Investitionszuschüsse gemäß Abs. 1 und 5 betragen 40 Millionen Euro, vorbehaltlich allfälliger Anpassungen gemäß Abs. 8 oder § 59 Abs. 5.

(3) Abweichend von § 59 Abs. 4 kann mit Verordnung gemäß § 63 eine Reihung der Anträge anhand von Kriterien in Bezug auf den Einsatzzweck des Gases oder die Höhe der Treibhausgaseinsparungen festgelegt werden.

(4) Für Anlagen gemäß Abs. 1 ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen. Für Anlagen, die netzdienlich betrieben werden, kann in der Verordnung ein besonderer Investitionszuschuss gewährt werden.

(5) Für Anlagen mit einer Mindestleistung von 0,5 MW und einer Höchstleistung von unter 1 MW ist ein Investitionszuschuss durch Verordnung gemäß § 63 in Fördersätzen bis zu 20% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) festzulegen.

(6) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstück) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

(7) Fördercalls zur Einreichung der Förderanträge haben zumindest einmal jährlich zu erfolgen. Sie sind unter Angabe der für einen Fördercall jeweils zur Verfügung stehenden Mittel durch Verordnung gemäß § 63 festzulegen und auf der Internetseite der EAGFörderabwicklungsstelle bekanntzumachen. Die Frist zur Einreichung der Anträge darf acht Wochen nicht unterschreiten.

(8) Sind für die Förderung einer Anlage mehr als 30% der im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehenden Fördermittel erforderlich, können zur Bedeckung des Antrags bis zu 30% der jährlichen Fördermittel der Folgejahre herangezogen werden. In diesem Fall sind die jährlichen Fördermittel der Folgejahre entsprechend zu reduzieren. Werden die für einen Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft, sind die übrigbleibenden Mittel in den darauffolgenden Fördercall zu übertragen.

(9) Die Anlage ist innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Fördervertrages in Betrieb zu nehmen. Diese Frist kann von der EAGFörderabwicklungsstelle einmal um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 62 EAG in einfachen Worten?

§ 62 EAG behandelt "Investitionszuschüsse für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2024
Fassung seit
1. Januar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 06:32
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
  • BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)

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