Bundesgesetze

ORF-Beitrags-Gesetz 2024

Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024)

BundesgesetzFassung bis 31. Dezember 2027RIS-Stand 16. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 20012352 · BGBl. I Nr. 112/2023 · 16/02 Rundfunk · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich

Fassung: 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024?

  • Kernaussage§ 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 5. (1) Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:

(2) Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(3) Übersteigt das Haushaltsnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 2, wird als abzugsfähige Ausgabe ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 500 Euro als Wohnaufwand berücksichtigt.

(4) Übersteigt der nachgewiesene tatsächliche Wohnaufwand (Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist) den Pauschalbetrag nach Abs. 3, tritt der höhere Wohnaufwand an die Stelle des Pauschalbetrages.

(5) Personen, deren Haushaltsnettoeinkommen sich gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, nachweislich unterjährig vermindert hat und deren geänderte Einkommensverhältnisse daher noch nicht in der Transparenzdatenbank abgebildet werden, sind auf Antrag vom ORF-Beitrag zu befreien.

(6) Eine dem Antragsteller gewährte Befreiung von der Beitragspflicht erstreckt sich auf alle Personen, die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in einfachen Worten?

§ 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2027.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
16. Oktober 2025
Fassung seit
1. Januar 2026
Fassung bis
31. Dezember 2027
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 59/2025 (NR: GP XXVIII IA 410/A AB 202 S. 41. BR: 11684 AB 11687 S. 981.)

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