§ 44a
§ 44a Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44a EAG?
- Kernaussage§ 44a EAG behandelt "Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Unterabschnitt
Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen
Anwendungsbereich
§ 44a. (1) In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß § 10 erfüllen.
(2) Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Abs. 1 ausgeschlossen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44a EAG in einfachen Worten?
§ 44a EAG behandelt "Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Dezember 2022
- Fassung seit
- 31. Dezember 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 01:25
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 47/2026 (NR: GP XXVIII RV 449 AB 450 S. 83. BR: 11822 AB 11830 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 69/2025 (NR: GP XXVIII IA 459/A AB 219 S. 44. BR: 11691 AB 11709 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 18/2025 (NR: GP XXVIII IA 194/A AB 61 S. 17. BR: AB 11632 S. 977.)
- BGBl. I Nr. 123/2024 (NR: GP XXVII RV 2608 AB 2666 S. 272. BR: 11533 AB 11580 S. 969.)
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