§ 15
§ 15 Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung
Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 StBOG?
- Kernaussage§ 15 StBOG behandelt "Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung
(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.
(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.
(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.
(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 StBOG in einfachen Worten?
§ 15 StBOG behandelt "Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2021
- Fassung seit
- 22. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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