Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 22. Juli 2021RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 15

§ 15 Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung

Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 15 StBOG?

  • Kernaussage§ 15 StBOG behandelt "Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung

(1) Kommt eine Bewilligung des Bauplanes gemäß § 14 nicht in Betracht, so dürfen Gebäude, einzelne Räume, sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn die Bildungsdirektion die Bewilligung hiefür erteilt.

(2) Die Nutzung von Räumen als Lehrwerkstätten sowie die Ausstattung von Räumen und Lehrwerkstätten mit Feuerstätten, Anlagen für technische Gase oder Schweißanlagen sowie elektrischen Betriebsmitteln bedarf einer Bewilligung. Als bewilligt gelten

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn schulische Interessen nicht entgegenstehen, jene gemäß Abs. 2, wenn vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und der Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.

(4) Im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 und 2 hat eine durch Augenschein vorzunehmende Überprüfung durch eine Kommission stattzufinden, wenn das Gefährdungspotenzial es erfordert, insbesondere aufgrund der technischen Ausgestaltung oder Einrichtung. Der Kommission haben die erforderlichen Sachverständigen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulqualitätsmanagements anzugehören.

(5) In Katastrophenfällen, aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit von der Verwendungsbewilligung abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen der Pädagogik, Schulhygiene und Unfallverhütung vereinbar ist.

(6) In jeder Berufsschule ist jährlich eine sicherheitstechnische Dokumentation zu erstellen sowie zumindest alle drei Jahre eine sicherheitstechnische Begehung vor Ort durchzuführen. Die Dokumentation sowie das Protokoll der Begehung sind von der Schulleitung dem Schulerhalter und der Bildungsdirektion zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019, LGBl. Nr. 81/2021

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 14 Bauplanbewilligung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 StBOG in einfachen Worten?

§ 15 StBOG behandelt "Verwendungsbewilligung; Bewilligung von Lehrwerkstätten und bestimmter Ausstattung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2021
Fassung seit
22. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
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