Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 15. Februar 2024RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 13

§ 13 Gestaltung und Einrichtung

Fassung: 15. Februar 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 13 StBOG?

  • Kernaussage§ 13 StBOG behandelt "Gestaltung und Einrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gestaltung und Einrichtung

(1) Jede Berufsschule hat in ihrer baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und Schulhygiene sowie den Erfordernissen der körperlichen Sicherheit zu entsprechen. Sie hat jene Lehrmittel aufzuweisen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.

(2) In jeder Berufsschule sind die der Anzahl ihrer Klassen entsprechenden Unterrichts- und Nebenräume sowie die für den praktischen Unterricht erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräume vorzusehen. Berufsschulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und mit einem Turnsaal ausgestattet zu sein.

(3) In jenen Berufsschulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in allen Klassenräumen ein Kreuz anzubringen.

(4) Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und Landeswappen anzubringen; außerdem sind in jeder Schule an geeigneter Stelle das Bild des Bundespräsidenten und des Landeshauptmannes anzubringen.

(5) In Berufsschulen, an welchen der Unterricht für Pflegeassistenzberufe erfolgt, können für den Unterricht in fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen auch Räume und Einrichtungen von Schulen nach dem gukg/">Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG genutzt werden, wobei die §§ 14, 15 und 16 nicht anzuwenden sind. Dazu können Kooperationen und Regelungen zwischen Berufsschulen und Schulen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz vereinbart werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 25/2024

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation
Vorheriger Paragraph§ 12a Schulcluster
Nächster Paragraph§ 14 Bauplanbewilligung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 StBOG in einfachen Worten?

§ 13 StBOG behandelt "Gestaltung und Einrichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 15. Februar 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Februar 2024
Fassung seit
15. Februar 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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