Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 22. Juli 2021RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 50c

§ 50c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021

Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50c StBOG?

  • Kernaussage§ 50c StBOG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2021 anhängigen Verfahren nach § 14 und § 15 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Die sicherheitstechnische Dokumentation gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2022/23 zu erstellen. Die sicherheitstechnische Begehung gemäß § 15 Abs. 6 ist erstmals im Schuljahr 2024/25 durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2021

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IX
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50c StBOG in einfachen Worten?

§ 50c StBOG behandelt "Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 81/2021" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Juli 2021
Fassung seit
22. Juli 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 09:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

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