§ 32
§ 32 Schülerheime
Fassung: 6. November 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 StBOG?
- Kernaussage§ 32 StBOG behandelt "Schülerheime" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt VI
Schülerheime
§ 32
Begriff
Öffentliche Schülerheime sind die vom gesetzlichen Heimerhalter errichteten und erhaltenen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Berufsschulen bestimmt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 StBOG in einfachen Worten?
§ 32 StBOG behandelt "Schülerheime" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. November 1979 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 6. November 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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