Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Widmungsmäßige Verwendung

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 StBOG?

  • Kernaussage§ 16 StBOG behandelt "Widmungsmäßige Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Widmungsmäßige Verwendung

(1) Nach erteilter Bewilligung gemäß § 15 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und Liegenschaften soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur noch für Schulzwecke verwendet werden.

(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind, darf der Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – einer wenn auch nur vorübergehenden Mitverwendung für andere Zwecke nur zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen.

(3) Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind oder nicht mehr benötigt werden, kann das Land als gesetzlicher Schulerhalter die Widmung aufheben; dies bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bildungsdirektion kann Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 StBOG in einfachen Worten?

§ 16 StBOG behandelt "Widmungsmäßige Verwendung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2020
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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