§ 2
§ 2 Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
Fassung: 1. Januar 1980 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 StBOG?
- Kernaussage§ 2 StBOG behandelt "Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter
(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 StBOG in einfachen Worten?
§ 2 StBOG behandelt "Gesetzlicher Schulerhalter und gesetzlicher Heimerhalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1980 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 1980
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:37
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.