§ 28
§ 28 Unentgeltlichkeit des Berufsschulbesuches; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 StBOG?
- Kernaussage§ 28 StBOG behandelt "Unentgeltlichkeit des Berufsschulbesuches; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Besuch der Berufsschule ist für alle Schüler unentgeltlich.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unentgeltlichkeit des Berufsschulbesuches; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge
(1) Der Besuch der Berufsschule ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Für die Bereitstellung von Lern- und Arbeitsmitteln ist die Einhebung eines Beitrages durch das Land zulässig. Die Höhe wird durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark festgesetzt und darf die Selbstkosten nicht überschreiten. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag stellt ein zivilrechtliches Entgelt dar und fließt dem Land zu.
(3) Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 StBOG in einfachen Worten?
§ 28 StBOG behandelt "Unentgeltlichkeit des Berufsschulbesuches; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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