Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 31. August 1999RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 50

§ 50 Übergangsbestimmungen

Fassung: 31. August 1999 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 50 StBOG?

  • Kernaussage§ 50 StBOG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

(1) Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 erlassene Verordnungen zur Schulfreierklärung von Samstagen gelten als auf Grund dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999 erlassen.

(2) Die nach den Bestimmungen des § 36 vor der Novelle LGBl. Nr. 81/1999 bestellten Mitglieder des Berufsschulbeirates – ausgenommen der Landeshauptmann – bleiben bis zur nächsten Gesetzgebungsperiode im Amt, jedoch mit der Maßgabe, dass der Vorsitz auf den mit der Leitung des Berufsschulreferates betrauten politischen Referenten der Steiermärkischen Landesregierung übergeht und dass dem Amtsdirektor des Landesschulrates für Steiermark bzw. dessen Vertreter im Amt nur beratende Stimme zukommt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IX
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 StBOG in einfachen Worten?

§ 50 StBOG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. August 1999 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Oktober 2018
Fassung seit
31. August 1999
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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