Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 45

§ 45 Unterrichtsstunden und Pausen

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 45 StBOG?

  • Kernaussage§ 45 StBOG behandelt "Unterrichtsstunden und Pausen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Unterrichtsstunden und Pausen

(l) (Anm.: entfallen)

(2) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen und einschließlich der Freigegenstände nicht nach 18 Uhr enden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens fünf Unterrichtsstunden, längstens aber bis 13 Uhr dauern.

(3) Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 6 Uhr sowie eine Verlängerung des Unterrichtes bis längstens 19 Uhr ist mit Zustimmung der Bildungsdirektion zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von der Bestimmung des Abs. 2 mit Rücksicht auf die Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist.

(3a) Der Schulleiter hat alle schulautonomen Festlegungen in Zusammenhang mit Unterrichtsstunden und Pausen unverzüglich der Schulaufsicht zu melden.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

(7) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VIII
Gehört thematisch zuUnterricht, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Nächster Paragraph§ 46 Schulversuche

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 45 StBOG in einfachen Worten?

§ 45 StBOG behandelt "Unterrichtsstunden und Pausen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2020
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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