§ 14
§ 14 Bauplanbewilligung
Fassung: 22. Juli 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 StBOG?
- Kernaussage§ 14 StBOG behandelt "Bauplanbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Bauplanbewilligung
(1) Unbeschadet der nach baurechtlichen oder sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und für jede bauliche Umgestaltung eines Schulgebäudes oder sonstiger Schulliegenschaften sowie die Einrichtungspläne der Lehrwerkstätten der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Bauliche Anpassungen des genehmigten Bestandes an den Stand der Technik sowie in Hinblick auf barrierefreie Nutzung gelten nicht als bauliche Umgestaltung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 81/2021
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 StBOG in einfachen Worten?
§ 14 StBOG behandelt "Bauplanbewilligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 22. Juli 2021 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Juli 2021
- Fassung seit
- 22. Juli 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 09:30
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