§ 33
§ 33 Voraussetzung der Errichtung
Fassung: 6. November 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 StBOG?
- Kernaussage§ 33 StBOG behandelt "Voraussetzung der Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Öffentliche Schülerheime sind Berufsschulen anzugliedern, wenn für die Unterbringung jener Schüler, deren Schulweg nach den Verkehrsverhältnissen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Voraussetzung der Errichtung
(1) Öffentliche Schülerheime sind Berufsschulen anzugliedern, wenn für die Unterbringung jener Schüler, deren Schulweg nach den Verkehrsverhältnissen über das zumutbare Ausmaß hinausgeht, nicht in anderer geeigneter Weise gesorgt ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn den Schülern durch diese Unterbringung unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
(2) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen finden die Bestimmungen der §§ 10, 13 bis 17, 22, 23 und 24 Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 StBOG in einfachen Worten?
§ 33 StBOG behandelt "Voraussetzung der Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. November 1979 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 6. November 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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