Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. September 2018RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 24

§ 24 Kostentragung

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 24 StBOG?

  • Kernaussage§ 24 StBOG behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Kostentragung

(1) Das Land hat als gesetzlicher Schulerhalter, unbeschadet einer nach diesem Gesetz bestehenden Beitragspflicht anderer Rechtsträger und vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen.

(2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt IV
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 23 Schulaufwand
Nächster Paragraph§ 25 Beitragspflicht

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 24 StBOG in einfachen Worten?

§ 24 StBOG behandelt "Kostentragung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Oktober 2018
Fassung seit
1. September 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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