§ 30
§ 30 Zuständigkeit
Fassung: 7. Februar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 30 StBOG?
- Kernaussage§ 30 StBOG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit
(1) ) Die Auflassung oder Zusammenlegung von Berufsschulen obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter.
(2) Die Auflassung bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 6/2019
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 30 StBOG in einfachen Worten?
§ 30 StBOG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 7. Februar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 13. Februar 2019
- Fassung seit
- 7. Februar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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