Verordnungen

Schulqualitätsmanagement

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)

SQM-VOVerordnungIn Kraft seit 14. Juni 2019RIS-Stand 17. Juni 2019

RIS-Gesetzesnummer 20010681 · BGBl. II Nr. 158/2019 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

Gesamtansicht

Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 1. Teil

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

1. Teil

Allgemeines

Ziele

§ 1. Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. Dabei sind die Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

§ 2

§ 2 Organisation

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

Organisation

§ 2. (1) Für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern ist in jedem Bundesland eine Bildungsdirektion eingerichtet.

(2) Jede Bildungsdirektion ist in einen Präsidialbereich und einen Bereich Pädagogischer Dienst untergliedert.

(3) Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sind entweder im Fachstab oder als Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen direkt unter der Leiterin oder dem Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst oder in einer Bildungsregion tätig.

(4) Die Leitung einer Bildungsregion obliegt einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.

(5) Für das jeweilige Minderheitenschulwesen sind in der Bildungsdirektion für Burgenland und in der Bildungsdirektion für Kärnten Abteilungen im Bereich Pädagogischer Dienst eingerichtet.

§ 3

§ 3 2. Teil

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

2. Teil

Leitung einer Bildungsregion

Aufgaben

§ 3. (1) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen gemäß § 226 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 48s Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948,

(2) Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegt überdies die Festlegung der Zuständigkeiten der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für Schulen verschiedener Schularten und Schulcluster. Bei der Festlegung ist die schulartenspezifische Expertise der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu berücksichtigen. Die Zuordnung einer oder eines Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu nur einer Schulart ist nur zulässig, wenn die betreffende bzw. der betreffende Bedienstete nur für eine Schulart Expertise besitzt. Bei der Aufteilung ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass jede Schulqualitätsmanagerin bzw. jeder Schulqualitätsmanager Zuständigkeit für Schulen aus dem allgemeinbildenden Schulwesen und dem berufsbildenden Schulwesen hat, wenn eine schulartenspezifische Expertise für beide Bereiche und eine entsprechende Anzahl an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in der Bildungsregion vorhanden sind.

(3) Im Hinblick auf die Ergebnisse des Monitorings der Aufgaben des Pädagogischen Dienstes durch die Zentralstelle (BMBWF) hat eine Leiterin oder ein Leiter der Bildungsregion die Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung in den Bildungsregionen zu setzen.

§ 4

§ 4

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 5

§ 5 3. Teil

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

3. Teil

Bedienstete des Schulqualitätsmanagements

Aufgaben in den Bildungsregionen

§ 5. (1) Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBG

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

§ 6

§ 6

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 10

§ 10

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 11

§ 11

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 12

§ 12

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

§ 13

§ 13 Aufgaben im Fachstab

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

Aufgaben im Fachstab

§ 13. (1) Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.

§ 14

§ 14 Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen

§ 14. (1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

(2) § 14 Abs. 1 Z 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.

§ 15

§ 15 4. Teil

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 15. Mit der Vollziehung dieser Verordnung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 16

§ 16

Fassung: 14. Juni 2019 bis laufend