§ 11
§ 11 Zuständigkeit
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 StBOG?
- Kernaussage§ 11 StBOG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zuständigkeit
Die Errichtung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlichem Schulerhalter. Sie bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 StBOG in einfachen Worten?
§ 11 StBOG behandelt "Zuständigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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