Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. Juli 2022RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 44

§ 44 Schultage und schulfreieTage

Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 44 StBOG?

  • Kernaussage§ 44 StBOG behandelt "Schultage und schulfreieTage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schultage und schulfreieTage

(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,

(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(2a) (Anm.: entfallen)

(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.

(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung für die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens aber für eine Woche, IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, diese Zeit für schulfrei erklären. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts-und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären.

(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 48/2022

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VIII
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 StBOG in einfachen Worten?

§ 44 StBOG behandelt "Schultage und schulfreieTage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. August 2022
Fassung seit
1. Juli 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
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