§ 44
§ 44 Schultage und schulfreieTage
Fassung: 1. Juli 2022 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 StBOG?
- Kernaussage§ 44 StBOG behandelt "Schultage und schulfreieTage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schultage und schulfreieTage
(1) Schultage sind, soweit sie nicht nach den folgenden Absätzen schulfrei sind,
(2) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(2a) (Anm.: entfallen)
(3) Der Schulleiter kann in jedem Schuljahr über die gemäß § 10 Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985 schulfrei erklärten Tage hinaus in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage für schulfrei erklären, dies nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses. Falls dadurch die in der Lehrgangseinteilung festgesetzte Stundenanzahl nicht erreicht wird, hat der Schulleiter die Einbringung anzuordnen, erforderlichenfalls auch an schulfreien Tagen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(4) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulleitung für die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens aber für eine Woche, IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, diese Zeit für schulfrei erklären. Über diesen Zeitraum hinaus kann die Bildungsdirektion für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen, oder wenn diese Unterrichtsform nicht möglich ist oder aufgrund der Unterrichts-und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklären.
(5) Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß den Abs. 2 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten würde, hat die Bildungsdirektion die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung hat durch Verminderung der schulfreien Tage, durch Verkürzung der Hauptferien um höchstens zwei Wochen oder an lehrgangsmäßigen Berufsschulen durch Verlängerung der Lehrgänge zu erfolgen. Die Einbringung ist jedoch unzulässig an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 19. März, am Allerseelentag, am 24. und am 31. Dezember sowie in den letzten drei Tagen der Karwoche.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/1985, LGBl. Nr. 90/1988, LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 8/2021, LGBl. Nr. 48/2022
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 StBOG in einfachen Worten?
§ 44 StBOG behandelt "Schultage und schulfreieTage" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2022 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. August 2022
- Fassung seit
- 1. Juli 2022
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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