Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 7. Februar 2019RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 12

§ 12 Voraussetzung der Errichtung

Fassung: 7. Februar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 12 StBOG?

  • Kernaussage§ 12 StBOG behandelt "Voraussetzung der Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Voraussetzung der Errichtung

(1) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. a sind in solcher Zahl und an solchen Orten zu errichten, daß nach Möglichkeit alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können. Hiebei ist ein dreijähriger Durchschnitt von mindestens 90 berufsschulpflichtigen Personen zugrunde zu legen.

(2) Berufsschulen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b können nach Maßgabe des Bedarfs errichtet werden.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule nach Abs. 1 und 2 für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.

(4) Für Personen, die einen Lehrberuf erlernen, für den in der Steiermark regelmäßig die für eine Schulführung erforderliche Mindestzahl an Schülerinnen und Schülern nicht erreicht wird und der daher regulär nicht an einer steirischen Berufsschule beschult wird, hat das Land durch Vereinbarungen mit anderen Bundesländern, facheinschlägigen ausländischen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, durch Einzelumschulungen sowie sonstige geeignete Maßnahmen die Beschulung und Erfüllung der Schulpflicht sicher zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/1999, LGBl. Nr. 6/2019

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt II
Gehört thematisch zuBeurteilung, Schulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten
Vorheriger Paragraph§ 11 Zuständigkeit
Nächster Paragraph§ 12a Schulcluster

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 12 StBOG in einfachen Worten?

§ 12 StBOG behandelt "Voraussetzung der Errichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?

Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 7. Februar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Oktober 2020
Fassung seit
7. Februar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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