§ 19
§ 19 Sprengelangehörigkeit
Fassung: 6. November 1979 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19 StBOG?
- Kernaussage§ 19 StBOG behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sprengelangehörigkeit
Für die Sprengelangehörigkeit ist der Standort des Gewerbebetriebes des Lehrberechtigten oder der Standort des Ausbildungsbetriebes, bei Gewerbebetrieben (Ausbildungsbetrieben) mit mehreren Standorten der Beschäftigungsort der berufsschulpflichtigen Person maßgebend.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 StBOG in einfachen Worten?
§ 19 StBOG behandelt "Sprengelangehörigkeit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Hat die Bestimmung Bezug zur Schulpflicht?
Wenn Schulpflicht im Text oder in den Verweisen vorkommt, kann die Bestimmung für Schulbesuch, häuslichen Unterricht oder Pflichten von Erziehungsberechtigten Bedeutung haben.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 6. November 1979 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 6. November 1979
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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