§ 46
§ 46 Schulversuche
Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 StBOG?
- Kernaussage§ 46 StBOG behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schulversuche
Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Berufsschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der Klassen an Berufsschulen im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 StBOG in einfachen Worten?
§ 46 StBOG behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Oktober 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 2019
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 05:38
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