Landesgesetze

Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG

Gesetz vom 26. Juni 1979, mit dem ein neues Berufsschulorganisationsgesetz erlassen wird (Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG) (Titel in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018) Stammfassung: LGBl. Nr. 74/1979 (IX. GPStLT EZ 63)

StBOGLandesgesetzSteiermarkFassung seit 1. Januar 2019RIS-Stand 2. September 2025

RIS-Gesetzesnummer 20000777 · LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025 · 5080 Berufsschule · Original im RIS öffnen

§ 46

§ 46 Schulversuche

Fassung: 1. Januar 2019 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 46 StBOG?

  • Kernaussage§ 46 StBOG behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von StBOG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Schulversuche

Die Bildungsdirektion kann zur Erprobung von Schulzeitregelungen an Berufsschulen Schulversuche durchführen, bei denen von den Bestimmungen über die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl der Klassen an Berufsschulen, an denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v.H. der Anzahl der Klassen an Berufsschulen im Lande nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden. Der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt VIII
Gehört thematisch zuUnterricht, Beurteilung, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 StBOG in einfachen Worten?

§ 46 StBOG behandelt "Schulversuche" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2019 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Oktober 2018
Fassung seit
1. Januar 2019
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 05:38
Frühere Fassungen

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