Landesgesetze

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Aktuelle RIS-Fassung von Kärntner Schulgesetz - K-SchG (K-SchG).

K-SchGLandesgesetzKärntenFassung seit 1. März 2023RIS-Stand 12. Januar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20000025 · LGBl.Nr. 58/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2025 · 51 Schulen · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen

Fassung: 1. März 2023 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 K-SchG?

  • Kernaussage§ 61 K-SchG behandelt "Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 61

Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen

(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.

(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel§ 61
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Rechte und Pflichten, Organisation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 K-SchG in einfachen Worten?

§ 61 K-SchG behandelt "Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. März 2023 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Februar 2023
Fassung seit
1. März 2023
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 23:12
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Verweise

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