§ 61
§ 61 Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen
Fassung: 1. März 2023 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 61 K-SchG?
- Kernaussage§ 61 K-SchG behandelt "Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die...
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§ 61
Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen
(1) Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Volksschule oder einer Sonderschule gehört, für die sie nicht gesetzliche Schulerhalter sind, haben dem gesetzlichen Schulerhalter die Kosten (§ 60 Abs. 1) durch Schulerhaltungsbeiträge anteilsmäßig zu ersetzen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge ergeben sich aus dem Verhältnis der im Gebiet der beitragspflichtigen Gemeinden wohnenden Schüler zur Gesamtzahl der Schüler, die am 15. Oktober eingeschrieben gewesen sind.
(3) Wird ein Schulgebäude für eine neu zu errichtende Volksschule oder Sonderschule bereitgestellt, so sind die Schulerhaltungsbeiträge nach der Zahl der Schüler zu berechnen, die im Schulsprengel wohnen und die für den Besuch dieser Schule in Betracht kommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 K-SchG in einfachen Worten?
§ 61 K-SchG behandelt "Schulerhaltungsbeiträge für Volksschulenund Sonderschulen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Februar 2023
- Fassung seit
- 1. März 2023
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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