§ 3
§ 3 Beistellung von Personal
Fassung: 21. Februar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 3 K-SchG?
- Kernaussage§ 3 K-SchG behandelt "Beistellung von Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von K-SchG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 3
Beistellung von Personal
(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§ 1a Abs. 1 lit. a und b) ein.
(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs. 4) für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß § 1a Abs. 6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß § 46a Abs. 2 bis Abs. 4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß dem zweiten Satz auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. § 1a Abs. 6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.
(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung des zweckgebundenen Zuschusses gemäß Abs. 2 zweiter Satz nähere Bestimmungen über die Abwicklung des Zweckzuschusses, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses sowie die Möglichkeit der Rückforderung des Zweckzuschusses bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung erlassen.
(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen.
(4) Für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs. 5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische-Freizeit-Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; § 56 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.
(5) Eine Person nach Abs. 4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§ 1a Abs. 1 lit. c) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs. 4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und Abs. 1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw. in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw. die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Auskünfte nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 sind nach ihrer Überprüfung durch die Landesregierung unverzüglich zu löschen.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 5 und Abs. 6 gelten hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit sinngemäß auch für Personen, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind, und gemäß § 1 Abs. 4 vom Schulerhalter für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, beigestellt werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 3 K-SchG in einfachen Worten?
§ 3 K-SchG behandelt "Beistellung von Personal" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. März 2024
- Fassung seit
- 21. Februar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 23:12
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